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Winterbauförderung neu geregelt

Bereits am 26. April 2006 wurde das „Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es regelt die Ablösung des Winterausfallgeldes durch ein so genanntes Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) von der kommenden Schlechtwetterzeit an. Das erklärte Ziel lautet, mit ihm die Flexibilität der Unternehmen zu erhöhen, auf saisonale Auftrags- und Arbeitsausfälle zu reagieren.

Sonderform des KUG

Das neue Saison-KUG stellt eine Sonderform des bekannten konjunkturellen Kurzarbeitergeldes dar. Es entspricht ihm u. a. hinsichtlich der Höhe, mit 60 bzw. 67 % (mindestens ein Kind) des um pauschalierte Abzüge geminderten, entgangenen Arbeitsentgelts.

Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist. Letzteres gilt auch dann, wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchen- oder betriebsüblich bzw. saisonal bedingt ist.

Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Arbeitsausfall nicht mittels tarifvertraglich vereinbarter Arbeitszeitguthaben (Bauhauptgewerbe) bzw. Vorausleistungen (Baunebengewerbe) ausgeglichen werden kann. Geltende tarifliche Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung werden hier also nicht eingeschränkt.

Auch das Saison-KUG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

Branchenbezug

Anders als zwischenzeitlich angedacht, gilt die neue Leistung zunächst ausschließlich für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe.

Eine Ausweitung auf andere Wirtschaftszweige, wie z.B. die Gastronomie oder die Land- und Forstwirtschaft, ab der Winterperiode 2008/2009 ist allerdings angedacht. Bis dahin wird beobachtet, ob sich die neuen Regelungen in der Praxis bewähren.

Die Schlechtwetterzeit

Das Saison-KUG wird ausschließlich während der Schlechtwetterzeit gewährt. Entgegen der alten Regelung umfasst diese nun die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März.

Wichtig: Im Baunebengewerbe gilt in der Winterperiode 2006/2007 noch die bislang gültige Schlechtwetterzeit ab 1. November.

Ergänzende Leistungen

Gewerbliche Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft erhalten als weitere Leistungen ein steuer- und sozialversicherungsfreies Wintergeld: Zuschuss-Wintergeld (ZWG) bzw. Mehraufwandswintergeld (MWG).

Wird die Inanspruchnahme von Saison-KUG durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben verhindert, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich das ZWG. Dieses beträgt bis zu 2,50 Euro je ausgefallene Stunde für die Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird.

Das MWG beträgt 1 Euro je Stunde und wird für jede geleistete Arbeitstunde in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar geleistet. Dabei werden im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu 180 Stunden anerkannt.

Die Finanzierung

Das Saison-KUG finanziert die Bundesagentur für Arbeit aus ihrem regulären Beitragsaufkommen.

Das Wintergeld wird dagegen weiterhin über eine Umlage finanziert. Diese beträgt im Bauhauptgewerbe seit dem 1. Mai 2006 2 % des umlagepflichtigen Entgelts der Arbeitnehmer. Sie wird anteilig von Arbeitnehmer (0,8 %) und Arbeitgeber (1,2 %) getragen.

Wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmeranteil vom Lohn einzubehalten und verpflichtet, den gesamten Beitrag an die zuständige Stelle (z. B. SOKA-BAU) abzuführen.

Im Baunebengewerbe beträgt die Umlage weiterhin 1 % und ist ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen.

Und die Sozialversicherung?

Während des KUG-Bezuges, auch bei ganztägigem Arbeitsausfall, bleibt die Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen bestehen. Der Arbeitnehmer behält somit seinen Versicherungsschutz. Weiterer Vorteil: Auch in der Arbeitslosenversicherung werden die Bezugszeiten anerkannt, also für eine spätere, nicht witterungsbedingte Arbeitslosigkeit für die Festsetzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.

Auch für Zeiten, in denen Saison-KuG gezahlt wird, sind Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfolgt die Beitragstragung je zur Hälfte (zzgl. 0,9% Zusatzbeitrag für den Arbeitnehmer). Zusätzlich sind auch für die Stunden des witterungsbedingten Arbeitsausfalls Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Als Bemessungsgrundlage gelten 80% des entgangenen Bruttoentgelts. Diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber in voller Höhe allein und bekommt ihn von der Arbeitsagentur erstattet.

Erstattung auf Antrag

Zunächst zahlt der Arbeitgeber das Saison-KUG sowie die ergänzenden Leistungen.
Auf Antrag werden ihm diese Leistungen sowie der Beitrag zur Sozialversicherung auf das Saison-KUG dann erstattet.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem der Arbeitsausfall liegt (Ausschlussfrist!).

HZK-TIPP:
Noch detaillierte Informationen, wie z.B. Merkblätter und Vordrucke, finden Sie unter www.arbeitsagentur.de. Ihr Ansprechpartner ist natürlich außerdem die örtliche Arbeitsagentu

Datum: 02.11.2006
Autor: HZK - DIE PROFIKRANKENKASSE
Ansprechpartner: Herr Oliver Tente
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